- Schuldnermehrheit
- Schụld|ner|mehr|heit (Rechtssprache)
Die deutsche Rechtschreibung. 2014.
Die deutsche Rechtschreibung. 2014.
Schuldnermehrheit — Schụld|ner|mehr|heit, die (Rechtsspr., Wirtsch.): mehrere für eine einheitliche Schuld haftende Schuldner … Universal-Lexikon
Schuldnermehrheit — mehrere für eine einheitliche Schuld haftende Schuldner. Sie können haften: (1) Als ⇡ Teilschuldner; (2) als ⇡ Gesamtschuldner: (a) Immer, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist (§ 420 BGB); (b) bei teilbarer Leistung, wenn sie sich… … Lexikon der Economics
Schuldrechtlich — Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine… … Deutsch Wikipedia
Schuldrechtlicher Anspruch — Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine… … Deutsch Wikipedia
Walter Selb — (* 22. Mai 1929 in München; † 2. Juni 1994 in Wien) war Jurist, Hochschullehrer und Rechtshistoriker in Österreich und Deutschland. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Leistungen … Deutsch Wikipedia
Schuldrecht (Deutschland) — Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine… … Deutsch Wikipedia
Gesamtschuldner — I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht:Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Der Gläubiger kann die… … Lexikon der Economics
Schuldner — Debitor; derjenige, der aufgrund eines ⇡ Schuldverhältnisses dem ⇡ Gläubiger eine Leistung zu erbringen verpflichtet ist (§ 241 I BGB). Mehrere Sch.: ⇡ Schuldnermehrheit. Sch. im Mahnverfahren: Antragsgegner … Lexikon der Economics